Steuerfalle bei Krediten an die eigene Firma | ||
Durch eine gesetzliche Änderung kann die im Mittelstand beliebte so genannte Gesellschafter-Fremdfinanzierung Sprengstoff in der Betriebsprüfung ergeben. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ist es oft sinnvoll, dass eine Kapitalgesellschaft Kredite nicht bei der Bank, sondern bei ihren Gesellschaftern aufnimmt. Die Darlehenszinsen sind dann Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft und mindern grundsätzlich die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Beim Gesellschafter hingegen unterliegen die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nur der individuellen Einkommensteuer. Folge ist daher zumeist eine geringere Steuerbelastung als etwa bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
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Verschärfte SteuervorschriftBereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 erhebt die Finanzverwaltung - und dies von vielen unbemerkt - nun aber enge Voraussetzungen, damit das beschriebene Modell anerkannt wird. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann dies zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, zudem sind nicht nur GmbH´s und AG´s, sondern auch deren Tochtergesellschaften, etwa in Rechtsform einer KG oder OHG, betroffen.“ So dürfen Darlehen der Gesellschafter nur noch bis zum maximal 1,5fachen des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft reichen. Wird dies zu irgendeinem Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahres überschritten, mindern die Zinsen für Gesellschafterdarlehen nicht mehr den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Außen vor sind lediglich Gesellschafter, die mittelbar und unmittelbar nur zu maximal 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder wenn die Kreditzinsen pro Jahr 250.000 Euro nicht übersteigen. |
LösungsmöglichkeitenIn vielen mittelständischen Unternehmen kann die Freigrenze von jährlich 250.000 Euro für die Bedienung von Gesellschafter-Darlehen entscheidend sein. Tatsächlich wollte auch der Gesetzgeber mit der seinerzeitigen Verschärfung primär die Finanzierungsstrategien von Großunternehmen eindämmen. Was jedoch alles auf die Freigrenze eingerechnet wird, ist nicht einfach zu beurteilen. So zählen hierzu beispielsweise Diskontaufwendungen, erfolgs- oder umsatzabhängige Vergütungen, Zinsen in fester oder variabler Form, der in Leasingraten enthaltene Zinsanteil, Mahngebühren, Bereitstellungs- und Garantieprovisionen, Vorfälligkeitsentschädigungen, Agio und Gebühren für die Kreditbearbeitung. Wird die Freigrenze überschritten, können zudem die gesamten Ausgaben – nicht nur der 250.000 Euro übersteigende Teil – als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, fachkundiger Rat zahlt sich daher hier sicherlich doppelt aus. |