10.09.2010 23:56:53 +0200
USA

US-Corporation (Co.)
In den USA gibt es, wie in Deutschland verschiedene Firmenarten.

Genau wie in Europa gibt es in den USA verschiedene Betriebsgestaltungen, deren Ziel die Beschränkung der Unternehmerhaftung ist.

Hierbei würde eine LLC (Limited Liability Company) der GmbH ähneln (Trotz des weitverbreiteten Vorurteils, daß eine LLC für Ausländer, oder für Erträge die im Ausland erwirtschaftet wurden steuerfreiheit besteht, muß hier gleich gesagt werden, das daß nicht stimmt).
Eine Limited Partnership würde einer Kommanditgesellschaft nahe kommen, und eine Corporation ist dasselbe wie eine Aktiengesellschaft. Von diesen Gestaltungen bietet die Aktiengesellschaft, also die Corporation, den größten Schutz und die meisten Vorteile, aus diesem Grund befaßt sich dieses Informationsunterlage nur mit Corporationgestaltungen.

Corporation

Eine Corporation ist eine Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung (d.h. die Besitzer können nicht für Tätigkeiten oder Verpflichtungen der Corporation haftbar gemacht werden).
Eine Corporation stellt Aktien (Stock) aus, und die Besitzer der Aktienanteile (Shares of Stock) sind die Inhaber der Corporation. (Diese Aktien sind Namensaktien; Inhaber oder Überbringeraktien sind nicht erlaubt - auch nicht in Nevada)!

Die Corporation darf zwei Arten von Aktienanteilen ausstellen:
Non-Par Stock (Aktien ohne einen vorher festgesetzten Nennwert).

Par-Stock eignet sich am besten für den Fall, daß man Aktien anbieten möchte, auf welchen schon der festgesetzte Wert auf dem Zertifikat vorgedruckt ist. Wenn man also beispielsweise eine 7,5 Mio. $ Corporation hat und man 100.000 Aktienanteile ausstellen will, steht dann auf dem Aktienzertifikat 7.500.000 Authorized Capital, 100.000 Shares of 75$ Par Value each. (Es können also 100.000 Aktienanteile ‘a 75$ ausgestellt werden).

Desweiteren besagt das Zertifikat, welches numeriert sein muß, wer der Besitzer ist, auf wieviele Aktienanteile es ausgestellt ist, und es enthält das Siegel der Corporation und die Unterschrift des Präsidenten sowie des Secretary.
Die Aktienbesitzer wählen einen Aufsichtsrat (Board of Directors), der in der Regel aus drei Direktoren besteht. Dieser Aufsichtsrat ernennt die Funktionäre (Officers) und zwar folgende Positionen:

President

Vice President

Secretay / Treasurer

als Geschäftsvorstand und erstellt die Geschäftsbeschlüsse für die Corporation, die dann durch den Geschäftsvorstand durchgeführt werden.
Allerdings dürfen die Direktoren auch gleichzeitig die Ämter des President, Vice President und Secretary/Treasurer halten.
In den von uns empfohlenen Staaten ist es sogar erlaubt, daß eine Einzelperson alle sechs Ämter, und somit absolute Kontrolle, ausübt. Auch werden die von uns aufgesetzten Gründungsanträge behördlich derat eingetragen, daß die Corporation von der Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit wird.
Also egal, ob man sich je entscheidet, mit der Corporation auf Finanzgeschäfte oder auf irgendeine andere Tätigkeit umzusteigen, wird man nie zu einer Neugründung gezwungen und könnten ganz nach Belieben alle Tätigkeiten ausüben.

 

Es gibt drei verschiedene Corporationformen:

 

  1. Close Corporation.
    Nur für kleinere Unternehmen mit wenigen Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern angeboten worden zu sein.
  2. Open Corporation.
    Diese Gestaltung wird von uns empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung auch an andere weiterverkauft werden können (allerdings an nicht mehr als 35 Investoren innerhalb der USA), und man eventuell auf eine Public Corporation umsteigen kann.
Public Corporation


Diese Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der SEC (Securities & Exchange Commision) die Genehmigung bekommt, sich als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die verschiedenen Börsen wie z.B. die NYSE New York Stock Exchange, die American Stock Exchange, den OTC Over the Counter Market, NASDAQ, eine der Regionalbörsen, oder auch von der Corporation direkt an das Publikum verkauft werden
(Privat Placement).
Firmen wie z.B.: Ford, Chrysler, Mc Donalds oder Coca Cola, sind typische Public Corporation, obwohl man nicht unbedingt derartig groß sein muß, um eine Börsengenehmigung zu bekommen.

Um es auch kleineren Corporation zu ermöglichen, sich durch Aktienverkauf Kapital zu beschaffen, besteht unter dem Regulation C des US Secretary Exchange Act von 1934 seit dem 1.Juli 1991 die Möglichkeit, in den USA mit einer S-1 Registration bis 7,5 Millionen $ in Aktien verkaufen zu dürfen, und sogar noch höhere Beträge mit einer S-2 Registration

 

Die Vorteile einer US - Corporation

 

  1. Haftungsschutz
  2. Finanzielle Unabhängigkeit und wirtschaftliche Standfestigkeit
  3. Anonymität
  4. Vermögensschutz
  5. Keine Erbschaftssteuer
  6. US - Immigration
  7. Geschäftlicher Neustart
  8. Kapitalisierung
1.) Haftungsschutz

Als Besitzer oder Direktor einer US - Corporation kann man für seine geschäftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten persönlich nicht haftbar gemacht werden! Dies ähnelt dem Haftungsschutz einer AG ( bei einer GmbH haftet man immer noch mit seiner persönlichen Einlage ). 

Leider ist aber eine AG - Gründung recht aufwendig ( Beispielsweise muß man in Deutschland ein Mindestkapital nachweisen, und ist während der 2- monatigen Gründungsprozedur persönlich unbeschränkt haftbar ) ! Es ist deshalb gut zu verstehen, wieso die meisten Geschäftsleute eine AG - Gründung ablehnen.  

Das ist natürlich bedauerlich, denn, abgesehen von den Kosten einer AG - Gründung, gibt es viele gute Argumente ( selbst gegenüber einer GmbH ), seine Geschäfte unter dem Schutz einer Aktiengesellschaft zu führen. Da eine US - Corporation einer Aktiengesellschaft gleichgestellt ist, die Aktienhalter und Direktoren einer US - Corporation denselben Schutz gegen „Durchgriffshaftung“ wie bei einer europäischen AG genießen und ( in den von uns empfohlenen Staaten ) kein Stammkapital erforderlich ist, ist eine US - Corporation selbst für Geschäftsleute zu empfehlen, die keinerlei Absichten haben, internationale Geschäfte zu tätigen.

2.)  Die US - Steuersätze

Um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen ist Amerika für Ausländer ein wirtschaftlich und steuerrechtlich sehr interessant gewordener Standort. Die US - Einkommenssteuer einer Corporation ( Federal Corporate Income Tax ) beträgt z.B. für eine aktive Corporation 15 % bei Nettogewinnen bis zu 50.000.-$. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 34 % (Erst nach Nettogewinnen von über 10 Millionen $ steigt sie auf 36%). 

Eine Körperschafts-, Umsatz-, Vermögens-, Mehrwert- oder Gewerbesteuer werden nicht erhoben. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß sich dies nur auf Steuern ( Federal Taxes ) der US - Bundesregierung bezieht und daß alle einzelnen Bundesstaaten außerdem noch zusätzliche Steuerbedingungen haben.

Aus Gründen der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit ist es von Vorteil einen Staat für die Gründung einer Corporation, oder für den Sitz der Corporation zu wählen in dem die Federal Tax bei 15 % bis höchstens 34 % liegt.

3.) Anonymität

 

Es gibt viele Gründe anonym bleiben zu müssen. 

In den von uns empfohlenen Bundesstaten kann man als Besitzer ( also Aktienhalter ) einer Corporation anonym bleiben. Nur die Direktoren und Funktionäre ( also President, Vice President und Secretary ) der Corporation werden amtlich erfaßt. Hierfür kann der Präsident ( sowie die anderen Direktoren und Funktionäre ) auf Wunsch von uns gestellt werden.

Dieser Präsident vertritt dann offiziell die Corporation nach außen, hat aber keinerlei Befugnisse hinsichtlich der Aktivitäten der Corporation. Befugnis hat nur der tatsächliche Aktienbesitzer, der aber anonym bleiben darf.

4.) Vermögensschutz

Falls man sich beispielsweise gegen unberechtigte Forderungen Dritter z.B. Gläubiger schützen möchte, kann die Corporation als Besitzer der Wertobjekte wie Boote, Flugzeuge, Immobilien oder Bankkonten auftreten, ohne daß der Name des Besitzers als tatsächlicher Besitzer irgendwo auftaucht.

Über diesen Weg besteht dann selbstverständlich auch die Möglichkeit Gelder weltweit zu transferieren, und auch in Deutschland beim Kauf von z.B. Immobilien anonym zu bleiben. Alle hiermit verbundenen Eigentumsurkunden können im Bankschließfach der Corporation aufgehoben werden. Die Bankkonten sowie Bankschließfächer können sich auch in Luxemburg oder der Schweiz befinden. 

Um in den Nutzen dieser Objekte zu kommen, kann man diese dann unter vorteilhaften Bedingungen leasen. Genau so kann eine Corporation auch als Besitzer der eigenen Firma auftreten und es dem Besitzer erlauben, als tatsächlicher Besitzer anonym zu bleiben ( Holding ). Ein weiterer Vorteil ist, daß in den USA eine US - Corporation bei Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von Ausländern getätigte Immobilienverkäufen erhoben wird, befreit ist.

5.) Das Wegfallen der Erbschaftssteuer

Man Kann die Erbschaftssteuer vermeiden ( die übrigens in den USA erst bei Erbmassen von 600.000.- $ beginnt ), indem man zu seinen Lebzeiten die Aktienanteile der Corporation an seine Erben ausgibt. Da eine Corporation bei Todesfall des Besitzers nicht erlischt, kann sie ohne Unterbrechung weitergeführt werden. 

Auch kann man sich im Namen der Corporation ein Bankschließfach einrichten, in welches im Todesfall weder Gläubiger noch Behörden Einsicht haben würden ( Hier könnte man z.B. auch seine Aktienanteile oder sonstigen Wertpapiere aufbewahren ).

6.) US - Immigration

Wer sich in Amerika geschäftlich selbständig machen möchte, hat als Besitzer einer Corporation viele Vorteile gegenüber „normalen“ Immigrationsanwärtern !

Realistisch betrachtet gibt es nämlich zur Zeit nur zwei Möglichkeiten, relativ problemlos in die USA einzuwandern. Entweder man heiratet einen US - Staatsbürger, oder man muß unter Public Law 101-649 in der Lage sein, eine größere Summe investieren zu können, womit unter anderem zehn Arbeitsplätze für Amerikaner geschaffen werden müssen.

Wenn man aber über so große Mittel nicht verfügt, und eine Heirat auch nicht möglich ist, sind die Einwanderungsmöglichkeiten in die USA mit wenigen Ausnahmen sehr begrenzt. 

Mit einer Corporation existiert zur Zeit noch die Möglichkeit einer Einwanderung. Man beginnt indem man als Besitzer einer Corporation eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung für geschäftliche Zwecke beantragt. Es geht hierbei anfangs um das B - 1 Visum, welches verhältnismäßig einfach zu bekommen ist, und mit welchem man eine Aufenthaltserlaubnis von 3 - 24 Monaten erhalten kann.

Nachdem die Corporation für ein Jahr aktiv war, kann das L - 1Visum beantragt werden. Hierfür sind Aufenthaltsgenehmigungen bis zu 7 Jahren möglich. Dies schließt für dieselbe Zeitspanne automatisch das L - 2 Visum für Ihre Angehörigen mit ein, mit welchem Kinder auch in den USA, zur Schule gehen können.

Hierzu muß man nachweisen können daß man in der Lage ist, eine Familie in den USA finanziell zu unterhalten. Die Corporation muß erfolgreich sein.

Mit dem L - 1 Visum hat man die Gelegenheit sich lange genug in den USA aufzuhalten, um sich auf die amerikanischen Verhältnisse einzustellen.

Außerdem hat man genug Zeit, evtl. seinen Angestelltenkreis zu erweitern, um sich letztendlich doch für die Investorenkategorie mit seinen Angestellten zu qualifizieren ohne schon zu Beginn eine Million investieren zu müssen. 

Als Besitzer eines  L - 1 Visums hat man auch Vorrang gegenüber Privatpersonen bei der Erlangung der „Green Card“. Schon nachdem man das L - 1 Visum nur für ein Jahr besessen hat, darf man die „Green Card“ beantragen. Bei den hierfür erforderlichen Formalitäten können Sie unsere Anwälte unterstützen.

7.) Geschäftlicher Neustart

Bei geschäftlichen Problemen oder nach einem Konkurs ist eine Geschäftsneugründung kein Problem. Mit einer US - Corporation kann man mit einem neuen Namen wieder von vorne anfangen, und dazu noch auf Wunsch anonym bleiben.

Die Corporation kann auch den Namen einer Person tragen, wie z.B. Heinrich Meier, Inc., und in diesem Namen auch ein Bankkonto ( Firmenkonto ) eröffnen, sowie eine Steuernummer erhalten.

Falls ein neuer Name von Interesse ist, kann die Corporation z.B. König Ludwig von Bayern, Inc heißen, und sogar in diesem Namen ein Bankkonto eröffnen, sowie eine US - Steuernummer erhalten. ( Sollte  Interesse an einer persönlichen Namensänderung, durch ein amerikanisches Oberlandesgericht, bestehen, so werden unsere Anwälte gerne auch dabei behilflich sein ). 

Außerdem besteht die Möglichkeit eine Kreditkarte ( Visa - Goldkarte ), auf den Namen des Besitzers, oder auf den Namen der Corporation auszustellen.

8.) Kapitalisierung am US - Markt

Eine Kapitalisierung am US - Markt ist für Ausländer grundsätzlich nur über eine US - Corporation möglich, da nur eine Corporation ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegt oder als Gegenwert für Investitionen verkauft werden können.

Der Kapitalgeber kann dann mit diesen Aktien handeln oder sie weiterverkaufen. Im Vergleich hierzu kann eine Firma, wie z.B. eine GmbH, keine Aktien ausstellen, und somit weder Kreditgebern noch Investoren eine Anspruchsberechtigung bieten, die konkret und trotzdem simpel ist.

Natürlich muß die Corporation über Besitz verfügen, ( dafür können das Vermögen, bzw. Patente, Verträge oder die Unternehmensplanung der alten Firma auf die Corporation übertragen werden ), und außerdem muß das zu kapitalisierende Projekt auf Wirtschaftlichkeit überprüft worden sein.

 

Wirtschaftliche Standfestigkeit und Unabhängigkeit mit einer
US - Corporation

Um mit einer US - Corporation sinnvoll arbeiten zu können, ist es notwendig, daß die US - Corporation nicht nur eine „Briefkastengesellschaft“, sondern eine juristisch korrekt gegründeten, im Handelsregister des jeweiligen US Bundesstaates eingetragene, Firma mit US - Steuernummer, US - Strassenadresse ( nicht P.O. BOX ), US - Bankverbindung und einem US - Direktorium ist.

Wenn diese Voraussetzungen bestehen, gibt es viele interessante Möglichkeiten zur Erhöhung der wirtschaftlichen Standfestigkeit und finanziellen Unabhängigkeit. Beispielsweise kann die US - Corporation dazu benutzt werden, für Dienste oder Güter, die Sie in Europa vertreiben, aus den USA Rechnungen an die Kunden auszustellen.

Die Corporation stellt dann die Rechnung und zahlt der Firma in Europa die Eigenkosten der o.a. Dienste oder Güter. Eine andere Möglichkeit, mit einer besseren Relation zu arbeiten besteht darin, wenn die  Corporation als Lieferanten benutzt wird.

Die Corporation kauft die Waren, Güter oder Dienstleistungen von den bisherigen Lieferanten und verkauft sie für einen höheren Preis an die europäische Firma weiter, so daß der Gewinn bei der europäischen Firma kleiner ausfällt. In allen Fällen hat muß dann die US - Corporation ihren Umsatz nach den US - Steuersätzen versteuern, dies ergibt einen hohen Wettbewerbsvorteil, da der Gewinn nach Steuern in den USA höher ausfällt.

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Über die Aufnahme eines Kredites, oder einer Finanzierung, der europäischen Firma gegenüber der US - Coporation gelangt das Kapital zurück an die europäische Tochter.

Ein weiterer Vorteil ist, daß man von den US - Steuerbehörden nur drei Jahre für eine Steuerprüfung erfaßbar ist, nicht 10 Jahre, wie in Europa. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings nicht aus, sich schnell eine US - Corporation von irgendeinem „Firmengründer“ zu kaufen, dem es nicht bekannt ist, daß man z.B. in Deutschland auch mit einer US - Corporation unter Artikel 10 der Abgabenordnung steuerpflichtig werden kann. 

Unter deutschem und auch EU - Recht wird nämlich nicht darauf abgestellt, wo eine Firma ihren handelsgerichtlichen oder handelsregisterlichen Sitz hat. Die Steuerpflicht entsteht vielmehr an dem Ort, an dem die maßgeblich geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden.

Da es aus regulären US - Corporationverfassungen üblicherweise nicht spezifisch hervorgeht, wo die Willensbildung stattzufinden hat, ist die US - Corporation am Ort der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit in der Regel Steuerpflichtig.

Bei den Gründungen unserer US - Corporation geschieht dies nicht, da aus den von uns aufgesetzten Corporationdokumenten juristisch präzise hervorgeht, daß die für die Geschäftsleitung maßgebende Entscheidung innerhalb der USA entstanden ist.

Dies setzt allerdings auch voraus, daß die Corporation ihre Firmenadresse mit eigenem Telefonanschluß in den USA hat. Wenn nicht, kann dies zu möglicherweise unangenehmen Folgen führen. Die Corporation kann auch als Consulting Firma der europäischen Firma gegenüber auftreten. Die Corporation stellt dann Rechnungen für Beratungsgebühren an die europäische Firma, diese werden dann zu US - Steuersätzen versteuert. Die Verwaltung und Ausarbeitung des Consulting der Corporation wird von US - Anwälten übernommen.

 

Eintragungsmöglichkeit einer US - Corporation in die Handelsregister der einzelnen EU - Länder

Zwischen den USA und allen westeuropäischen Ländern bestehen Abkommen in welchen Aktiengesellschaften und Corporation der betroffenen Länder anerkannt werden müssen. 

Der Wortlaut der zwanzig Verträge gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch - amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29.10.1954 in welchem folgendes vereinbart wurde :

Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. ( vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500 ).

Außerdem vereinbarten die USA und alle westeuropäischen Länder in dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die Anerkennung von staatlichen Urkunden, auf Grund dessen für US - Corporation von der im Gründungsstaat hierzu ermächtigten Behörde ( Secretary of State ) ausgestellten Beglaubigungsdokumente ( Apostillen ) für die Articles of Incorporation oder Certificate of Incorporation oder Certificate of Good Standing anerkannt werden müßten ( sogar in Deutschland, siehe Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875 ).

Somit kann eine Corporation, falls notwendig nach Erstellung einer hierfür notariellen Vollmacht, handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden. Da aber eine US - Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine zusätzliche Handelsregistereintragung eigentlich nicht unbedingt notwendig.

 

Fachkompetenz bei US - Gesetzen und notwendigen juristischen Dokumenten

Eine problemlose geschäftliche Tätigkeit mit einer US - Corporation kann nur gewährleistet werden, wenn die Beschlüsse des von den Aktienhaltern gewählten Aufsichtsrates funktioniert, daher ist es wichtig das alle Rechtsvorschriften genau eingehalten werden.

Unsere Rechtsanwälte sorgen dafür, daß Sie rechtlich voll unter dem Schutz Ihrer Corporation stehen das alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden und das die vorgeschriebenen Schriftsätze über die Beschlüsse der Corporation immer korrekt aufgesetzt werden. Darüber hinaus sind unsere Anwälte selbstverständlich gerne bereit, Ihnen auch bei anderen Rechtsproblemen behilflich zu sein.

Hilfe bieten diese auch bei SEC - Börsengenehmigungen für Aktienverkauf auf dem OTC und anderen Börsenmärkten an.

Weiterhin können unsere Anwälte auch alle Arten von Verträgen für Sie aufsetzen wie z.B.: Angestelltenverträge, Flugzeug - Treuhandverträge ( Aircraft Trusts ) zur legalen Beibehaltung der FFA Zulassung, Trademark - Anmeldungen usw. und ähnliche juristische Dienste.

Hierbei werden die Gebühren übrigens nicht nach dem Streitwert, sondern nach vorheriger Vereinbarung berechnet. Alle Ihre Angelegenheiten werden von uns mit strengster Diskretion behandelt.

Da sich unsere Mitarbeiter auf ihre jeweilige Rechts- und Aufgabengebiete spezialisiert haben, können wir Ihnen gewährleisten, daß Ihnen je nach geographischer Herkunft, besonderem Anliegen oder allgemeinen Rechtsfragen, Immigration- oder Börsenmarktzutrittsfragen sowie für alle direkt die Corporationverwaltung und Besteuerung in den verschiedenen Staaten der USA betreffenden Fragen, ein Ansprechpartner innerhalb des Hauptaufgabenbereiches persönlich zur Verfügung steht.