06.01.2009 22:57:13 +0100
Liechtenstein

Stiftung in Liechtenstein: Datenblatt

Gesellschaftstyp: Stiftung
- Eintragungspflichtige Stiftung
- Nicht eintragungspflichtige Stiftung
 
Name: Der Firmenname ist in jeder Sprache frei wählbar. Landes- und Ortsbezeichnungen sind nur mit spezieller Genehmigung erlaubt. 
Kapital: Das Mindestkapital beträgt 30.000 CHF; Sacheinlagen möglich; Schenkungen nach der Gründung möglich. 
Aktien: Es gibt weder Aktien noch Anteile. Es liegt lediglich eine "besondere Vermögensmasse" vor mit spezieller Widmung. 
Handelsregister (Öffentlichkeitsregister): Ja 
Zustellungsbevollmächtigter: Mindestens 1 Stiftungsrat muss in Liechtenstein ansässig sein. 
Eingetragener Sitz: Ja 
Eintragung in öffentliche Register: Ja, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe geführt wird oder die Statuten dies zulassen (sog. eintragungspflichtige Stiftung). Ansonsten werden Stiftungen nicht eingetragen, sondern lediglich hinterlegt (sog. nicht eintragungspflichtige Stiftungen). 
Aktionär: Der wirtschaftliche Stifter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Nach außen tritt er aber nur über einen zwischengeschalteten rechtlichen Stifter (liechtensteinische Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt) in Erscheinung. 
Direktor: Ja (Stiftungsrat) 
Revisionsstelle: Ja; bei eintragungspflichtigen Stiftungen obligatorisch, ansonsten fakultativ 
Protektor: Fakultativ; er kann zur Überwachung des Stiftungsrates bestellt werden. 
Gründungsdauer: 1 Woche 
Offenlegung BO: Nein; der Begünstigte ist lediglich in den Beistatuten aufgeführt; die Beistatuten werden jedoch im Öffentlichkeitsregister weder eingetragen noch hinterlegt. 
Offenlegung Aktionär: Nein; der wirtschaftliche Stifter tritt nach außen nur über rechtlicher Stifter in Erscheinung. 
Offenlegung Direktoren: Ja 
Beschränkungen Gesellschaftszweck: Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf nur betrieben werden, wenn dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. 
Besteuerung: Nein 
Staatliche Steuertaxe: Jährlich 1 Promille des Grundkapitals und des Nettovermögens; mindestens jedoch 1000 CHF.
Ab 2 Mio. CHF Nettovermögenswert müssen jährlich 0,75 Promille, ab 10 Mio. CHF Nettovermögenswert 0,5 Promille Steuern bezahlt werden. 
Doppelbesteuerungsabkommen: Nein 
Bilanz: Ja; für eintragungspflichtige Stiftungen
Nein; für nicht eintragungspflichtige Stiftungen 
Steuererklärungen: Ja; nur in Bezug auf das Nettovermögen