Die luxemburger SOPARFI | ||
Die Finanzbeteiligungsgesellschaften ( SOPARFI ).Dividendeneinnahmen einer SOPARFI von Gesellschaften, an denen sie mit mindestens 10 % beteiligt ist oder bei denen der Kaufpreis mindestens 50 Mio. LUF betragen hat, sind steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Geschäftsjahres bestand und ununterbrochen für mindestens 12 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres gehalten wurde. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, wenn die Beteiligung ununterbrochen mindestens 12 Monate vor Beginn des Geschäftsjahres gehalten wurde, in welchem die Veräußerung stattfindet, und wenn die Beteiligung mindestens 25 % oder der Kaufpreis mindestens 13 Mio. Euro beträgt bzw. betragen hat. Schüttet die Holding ihre Gewinne nicht aus, so können die Aktionäre gegebenenfalls in ihrem Heimatland Steuervorteile in Anspruch nehmen bei der Einkommensteuer, Vermögensteuer sowie einer eventuellen Steuer auf Veräußerungsgewinne. b.) Dachholding :Die Dachholding kann durch Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen als Verwaltungsgesellschaften auf die multinationalen Zweigstellen einer Industrie- oder Handelsgruppe einen beherrschenden Einfluß ausüben, mit dem Ziel, deren Tätigkeit zu beaufsichtigen, zu steuern, zu koordinieren und zu rationalisieren. Unmittelbaren Einfluß auf die laufenden Geschäfte der beherrschten Unternehmen kann die Dachholding jedoch nicht ausüben. Die Dachholding ist somit ein Instrument der Unternehmenskonzentration und ermöglicht es, die bei Fusionen eintretenden Nachteile rechtlicher und steuerrechtlicher Natur zu vermeiden und darüber hinaus eine große Flexibilität sowie die Fähigkeit der Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen zu bewahren. Aufgrund ihrer Anonymität ermöglicht die Dachholding auch eine allmähliche Übernahme der Kontrolle einer anderen Gesellschaft, ohne daß die Konkurrenz hierauf aufmerksam werden könnte. c.) Venture - Holding :Zweck der Venture - Holding ist die Übernahme von Aktien einer neu gegründeten Gesellschaft und deren Weiterveräußerung nach einigen Jahren, wenn die Gesellschaft etabliert und ausreichend bekannt ist, um für private Anleger von Interesse zu sein. Die Venture - Holding erleichtert somit Jungunternehmen den Start und kann eine nützliche wirtschaftliche Rolle auf dem Gebiet der Risikofinanzierung spielen : Die Holding übernimmt die Risiken, die mit der Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Technik verbunden ist. d.) Einführungsholding :Als Förderungs- und Einführungsgesellschaft kann die Holding Aktien von neu zu gründenden oder bereits in der Gründung begriffenen Unternehmen zeichnen, um so das erforderliche Anfangskapital bereitzustellen für den Fall, daß sich das betroffene Unternehmen nicht sofort bei der Gründung mit der Ausgabe von Aktien an die Öffentlichkeit wenden kann. Die Verwaltung der luxemburger AktiengesellschaftMindestens genauso wichtig wie die Gründungsberatung einer luxemburger Aktiengesellschaft ist die Verwaltung der AG. Sie müssen sich voll und ganz auf die aktive Geschäftstätigkeit konzentrieren und sich deshalb unbedingt darauf verlassen können, daß Ihre AG professionell verwaltet wird. Praktisch jedes Beratungsmandat muß steuerliche Aspekte mit einbeziehen. Wie bereits am Anfang dieser Unterlage ausgeführt ist, erstreckt sich unser Beratungsspektrum über nahezu alle Bereiche, die mit der Führung eines Unternehmens, oder der privaten Vermögensverwaltung über eine ausländische Gesellschaft zu tun haben. Das bedeutet das LCI auf Wunsch auch den Aufbau eines Bilanz- und Rechnungswesens und die Betriebsorganisation im Bereich der Verwaltung und Produktion durch qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung stellt. Damit ist gewährleistet, daß Sie sich - „lediglich“ - aber dafür um so erfolgreicher um Ihre Kunden, Ihren Umsatz und Gewinn zu kümmern brauchen. Alles andere wie die administrative Verwaltung übernehmen wir für Sie. Dazu gehört jeglicher Verkehr mit den Behörden, die Erstellung von Steuererklärungen und die Führung der Bücher. Wir besorgen Ihre Korrespondenz und schreiben Rechnungen, besorgen das Inkasso. Wir können Ihre Exportgeschäfte abwickeln und verwalten Ihre Akkreditive. Wir stellen Ihnen sorgfältig ausgesuchte Verwaltungsräte, Geschäftsführer usw. zur Verfügung und erstellen die gesetzlich vorgeschriebenen Organisations - Reglemente. Das Firmendomizil Ihrer luxemburger Aktiengesellschaft liegt in Luxemburgs, mit günstiger Anbindung nach Deutschland, Belgien und Frankreich. Es stehen dem Mandanten Büroräume mit moderner Infrastruktur zur Verfügung, die er individuell nutzen kann. Für Besprechungen stehen weiterer Büroräume zur Verfügung. Für nicht aktive Aktiengesellschaften die zur rein privaten Vermögensverwaltung oder Immobilienverwaltung genutzt werden, genügt eine Domiziladresse, die dann als eigene Büroadresse in das Handelsregister eingetragen werden.
SteuerrechtDoppelbesteuerungsabkommen :Luxemburg hat bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ( DAB ) mit allen EU - Mitgliedsstaaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten abgeschlossen. Dieses Netz von DBA wird laufend ergänzt. Die einzelnen Abkommen sind am OECD - Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ausgerichtet. Das Besteuerungsrecht wird je nach Einkunftsart grundsätzlich nur einem Vertragsstaat zuerkannt, während der andere Staat die betreffenden Einkünfte unter Vorbehalt der Steuerprogression von der Steuer befreit. Steuerbefreite Holdinggesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 31. Juli 1929 sind in der Regel von allen DBA ausgeschlossen. Hingegen sind steuerpflichtige Beteiligungsgesellchaften mit erweitertem Schachtelprivileg von den DBA begünstigt ! EU - Recht :Die europäische Union hat 1990 zwei wichtige Richtlinien im Bereich der direkten Steuern verabschiedet, nämlich die Mutter - Tochter - Richtlinie und die Fusionsrichtlinie. Diese Richtlinien sind von großer Bedeutung für international verbundene oder arbeitende Kapitalgesellschaften : Die Mutter - Tochter - Richtlinie reduziert die Quellensteuer auf Dividenden auf 0% ! Im Falle der Neugliederung oder Ausgliederungen von Unternehmensteilen gewährleistet die Fusionsrichtlinie eine steuerneutrale Abwicklung von grenzüberschreitenden Fusionen und Aufspaltungen oder eines entsprechenden Aktientausches. Das Luxemburger Handelsrecht bietet die Voraussetzung für solche Transaktionen, indem es z.B. die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die internationale Fusion ohne Aufgabe der Rechtspersönlichkeit zuläßt. Einseitige Bestimmungen :Liegt ein DBA nicht vor, so unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich der luxemburgischen Einkommenssteuer mit ihrem Welteinkommen. Dabei wird die auf ausländische Einkünfte entrichtete Steuer in der Regel auf die luxemburgische Einkommensteuer angerechnet. Das Schachtelprivileg ist auf Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften anwendbar. Luxemburg hat das Schachtelprivileg auf alle Erträge aus wesentlichen Beteiligungen ( Dividenden, Veräußerungserlöse und Liquidationsüberschüsse ) ausgedehnt. Bei Dividendenzahlungen einer Luxemburger Kapitalgesellschaft beträgt die Quellensteuer 25 % falls laut DBA - Bestimmungen nicht ein niedrigerer Satz zur Anwendung kommt. Sofern Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften verschiedener EU - Mitgliedsstaaten fließen, tritt grundsätzlich die Steuerbefreiung aufgrund der EU - Mutter - Tochter - Richtlinie ein. Liquidationsüberschüsse unterliegen in Luxemburg keiner Quellensteuer. Das erweiterte Schachtelprivileg stellt wesentliche Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften auch von der Vermögenssteuer frei.
Das erweiterte SchachtelprivilegBeteiligungsgesellschaft und Holdinggesellschaft :Das Luxemburger Recht kennt zwei Arten von Beteiligungsgesellschaften : 1.) Die Steuerbefreite Holdinggesellschaft ( 1929er Holding ) darf nur Kapitalerträge erzielen , im Gegenzug ist sie allerdings von allen Ertragssteuern befreit. 2.) Die Steuerpflichtige Kapitalgesellschaft genießt aufgrund des Schachtelprivilegs eine vollständige Steuerbefreiung ihrer Erträge aus wesentlichen Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. In diesem Fall wird von einer Beteiligungsgesellschaft mit erweitertem Schachtelprivileg („SOPARFI „) gesprochen. Im folgenden wird auf das erweiterte Schachtelprivileg eingegangen. Im Einzelfall ist abzuwägen, ob eine steuerbefreite Holdinggesellschaft, eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit erweitertem Schachtelprivileg, oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen entsprechen.
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Das Luxemburger Schachtelprivileg :
Hält eine Luxemburger Kapitalgesellschaft dauerhaft eine direkte und wesentliche Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, so sind Dividenden sowie Veräußerungs- und Liquidationserlöse bei der Obergesellschaft aufgrund des Schachtelprivilegs von der Luxemburger Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Im Einklang mit der Mutter - Tochter - Richtlinie verzichtet Luxemburg auf die Erhebung der Kapitalertragssteuer bei Dividendenausschüttungen an wesentlich beteiligte Kapitalgesellschaften innerhalb der EU. Im einzelnen gilt :Dividendeneinkünfte aus Beteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften sind unter folgenden Voraussetzungen von der Körperschaftssteuer befreit : 1.) Die ausschüttende Gesellschaft ist entweder unbeschränkt Steuerpflichtig ( Steuerinländer ) oder sie unterliegt einer vergleichbaren ausländischen Einkommensteuer ( Steuerausländer ). 2.) Die begünstigte Gesellschaft ist in Luxemburg unbeschränkt steuerpflichtig. 3.) Die begünstigte Gesellschaft ist entweder zu mindestens 10 % direkt am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiliegt oder der Anschaffungswert der Beteiligung beträgt mindestens 2,6 MIO. Euro. 4.) Die begünstigte Gesellschaft muß die Beteiligung seit Beginn Ihres Geschäftsjahres , in dem die Dividende zufließt 12 Monate vor Abschluß des Geschäftsjahres, gehalten haben. Unter denselben Bedingungen sind auch der Obergesellschaft zufließende Liquidationserlöse von der Körperschaftssteuer freigestellt. Das Schachtelprivileg gilt ebenfalls für Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, an deren Kapital die Luxemburger Obergesellschaft einen Mindestanteil von 25 % hält bzw. deren Anschaffungskosten mindestens 13 Mio. Euro betragen. Zudem muß die Beteiligung während mindestens 12 Monaten vor Beginn des Geschäftsjahres der Veräußerung gehalten worden sein. Quellensteuer :Zinszahlungen unterliegen in Luxemburg keiner Quellensteuer. Auf Dividenden erhebt das Großherzogtum eine Kapitalertragssteuer von 25 %. Die verschiedenen von Luxemburg abgeschlossen Doppelbesteuerungsabkommen sehen reduzierte Sätze ( im algemeinen 5 % ) vor. Gemäß der Mutter - Tochter - Richtlinie hat Luxemburg Dividendenausschüttungen einer Luxemburger Kapitalgesellschaft von der Kapitalertragssteuer befreit. Voraussetzung ist, daß es sich bei der ausländischen Obergesellschaft um die „ Gesellschaft eines Mitgliedstaates „ im Sinne von Artikel 2 o.a. Richtlinie handelt, und daß die Obergesellschaft während einer Dauer von 2 Jahren eine Beteiligung von mindestens 25 % hält. Interessant ist auch, daß Luxemburg Liquidationsüberschüsse einer Kapitalgesellschaft nicht als Dividenden qualifiziert und demnach systematisch von der Kapitalertragssteuer freistellt. Aufwendungen, die sich auf wesentliche Beteiligungen beziehen ( z.B. Verwaltungsaufwand und Finanzierungskosten ), sind insoweit abzugsfähig als sie die steuerbefreiten Einkünfte aus diesen Beteiligungen übersteigen. Wertberichtigungen und Liquidationsverluste sind ebenfalls abzugfähig. Anwendung auf Luxemburger Betriebsstätten :Bezieht eine von ausländischen Kapitalgesellschaften in Luxemburg unterhaltene Betriebsstätte Dividenden aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, so sind diese Einkünfte aufgrund des Luxemburger Schachtelprivilegs steuerfrei, Des weiteren sind Dividendenzahlungen Luxemburger Kapitalgesellschaften an in Luxemburg unterhaltene Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften von der Kapitalertragssteuer befreit. Voraussetzung ist, daß die ausländische Gesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat oder in einem Land ansässig ist, mit dem Luxemburg ein DBA abgeschlossen hat. Da Luxemburg keine Quellensteuer im Falle der Abführung des Gewinnes der Betriebsstätte an die Obergesellschaft erhebt, können Dividendenströme über Luxemburg an eine Obergesellschaft außerhalb der EU so gestaltet werden, daß im Endergebnis keine Kapitalertragssteuer anfällt. Vermögensteuer :Im Rahmen der Vermögensteuer führt das Schachtelprivileg zu einer Freistellung der wesentlichen Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Gewerbesteuer :Für die Gewerbeertragsteuer gelten Bestimmungen, die sich weitgehend an das Schachtelprivileg im Rahmen der Körperschaftsteuer anlehnen. Dies führt im Endergebnis dazu, daß eine Luxemburger Kapitalgesellschaft von der Ertrags- und Vermögensbesteuerung auf ihre wesentlichen Beteiligungen vollständig freigestellt wird. Zudem bleiben Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit diesen Beteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig und können so mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Doppelbesteuerungsabkommen :Die von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ( DAB ) schließen in der Regel die steuerbefreiten Holdinggesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 31. Juli 1929 aus. Allerdings bleiben die DBA auf steuerpflichtige Beteiligungsgesellschaft mit Schachtelprivileg anwendbar. Im Gegensatz zu den steuerbefreiten Holdinggesellschaften unterliegen die Beteiligungsgesellschaften der normalen Besteuerung mit ihrem Einkommen und ihrem Vermögen. Befreiungen aufgrund des Schachtelprivilegs sind auf wesentliche Beteiligungen beschränkt und berühren keineswegs die allgemeine Steuerpflicht der Gesellschaft. Verschiedene von Luxemburg unterzeichnete DBA enthalten eine Bestimmung in bezug auf das Schachtelprivileg. Die Anforderungen des DBA zur Anwendung des Schachtelprivilegs sind oft flexibler als die nach Luxemburger Recht geltenden Vorschriften. Demnach sind im Einzelfall die entsprechenden Bestimmungen zu vergleichen, wobei der jeweils günstigere Text vorrangig zur Anwendung kommt. Zur EU - Richtlinie über Mutter - Tochter - Gesellschaften :1990 wurde die EU - Richtlinie 90 / 435 erlassen, in der die Mitgliedsstaaten aufgefordert wurden, die innerstaatliche Gesetzgebung vor dem 1. Januar 1992 insoweit anzupassen, als die Quellensteuer auf Dividenden, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft eines EU - Mitgliedstaates an die unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft eines anderen EU - Mitgliedstaates ausgeschüttet werden, abgeschafft wird, sofern die Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Ausschüttung mehr als zwei Jahre zu wenigstens 25 % am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt war. Luxemburg hat die Bestimmungen dieser EU - Richtlinie mit Wirkung vom ersten Januar 1991 in die innerstaatliche Gesetzgebung eingefügt. Die Befreiung von der Quellensteuer gilt nicht für Dividenden , die an steuerbefreite Holdinggesellschaften ausgeschüttet werden. Die ausländische Muttergesellschaft kann entweder die Dividenden außerhalb ihres zu versteuernden Einkommens belassen oder zumindest eine Steuergutschrift erhalten für die Steuer, welche die luxemburger Gesellschaft bereits gezahlt hat. Gemäß der Richtlinie muß die Tochtergesellschaft der Körperschaftssteuer unterliegen ohne die Möglichkeit zu haben, eine Steuerbefreiung zu beantragen oder steuerfrei zu sein. Die luxemburger Regierung hat diese EU - Richtlinie zum Anlaß genommen, dem Publikum das Instrument einer steuerbegünstigten Finanzbeteiligungsgesellschaft, SOPARFI genannt, anzubieten. Dividendeneinnahmen einer SOPARFI, die sie von Gesellschaften erhält, an denen die SOPARFI mit wenigstens 10 % beteiligt ist oder bei denen der Kaufpreis mindestens LUF 50 Mio. betragen hat, sind steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Geschäftsjahres bestand und ununterbrochen für mindestens 12 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres gehalten wurde. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, wenn die Beteiligung ununterbrochen mindestens zwölf Monate vor Beginn des Geschäftsjahres gehalten wurde, in welchem die Veräußerung stattfindet, und wenn die Beteiligung mindestens 25 % oder der Kaufpreis mindestens 13 Mio. Euro betragen hat. Hinsichtlich der Dividenden und Veräußerungsgewinne müssen ferner folgende Voraussetzungen erfüllt sein :Die SOPARFI als Empfängergesellschaft muß der luxemburgischen Steuer unterliegen. Die auszahlende Gesellschaft ( Tochtergesellschaft ) muß ebenfalls der luxemburgischen Steuer unterliegen, sofern sie in Luxemburg ansässig ist; falls sie nicht in Luxemburg ansässig ist, muß sie einer der luxemburgischen Körperschaftssteuer entsprechenden Steuer unterliegen ( dies wird erfüllt, wenn der ausländische Steuersatz mindestens 15 % beträgt ) Obwohl Dividenden und Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen steuerfrei sind, bleiben die Zinsen auf Darlehen, die zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen wurden, steuerabzugsfähig, soweit sie die Dividenden, die die SOPARFI erhält, übersteigen. Auch sämtliche Abschreibungen auf fortwährende Wertverluste der Aktien sind steuerabzugsfähig. Es ist deshalb möglich, daß eine SOPARFI einen kommerziellen Gewinn ausweist, steuerlich aber einen Verlust macht.
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