04.02.2012 18:12:39 +0100
Die wichtigsten Fragen und Infos zur Limited

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die englische Limited.

 

1. Muß für die Gründung einer englischen Limited ein Stammkapital gestellt werden?
Nein - Die Gründung bedarf keiner gesetzlichen vorgeschriebenen Kapitaleinlage.

2. Wie lange dauert die Gründung?
In der Regel eine Woche.

 

3. Wird die englische Limited in Deutschland anerkannt?
Die Limited ist rechtsfähig und berechtigt in Deutschland geschäftlich tätig zu sein.

4. Gibt es eine Gründungsphase in in der die Gesellschafter persönlich haften?
Nein - die Geschäftstätigkeit kann sofort aufgenommen werden.

 

5. Ist eine Eintragung in das deutsche Gewerbeamt notwendig?
Nein - eine Eintragung ist nicht erforderlich, da die Limited ordnungsgemäß im englischen Handelsregister eingetragen ist.

6. Ist eine Eintragung beim Handelsregister notwendig?
Eine Gewerbeanmeldung ist notwendig, muß aber nur beim Gewerbeamt nur angezeigt werden.

 

7. Wie ist der Ruf der Limited?
Die Ltd. Company ist die zahlenmäßig am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Großbritannien, und genießt einen guten Ruf.

8. Muß man auch in England versteuern?
Nein

 

 

 

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen in der Europäischen Gemeinschaft fallen Steuern nur in Deutschland an.

Eine Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer ist nicht erforderlich.

Die Ltd. Company erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator, und sie kann dann sofort ihre Geschäfte aufnehmen und Verträge abschließen. Eine weitere Bescheinigung ist nicht notwendig.

Der Firmenname kann fast frei gewählt werden. In jedem Fall muß der Firmenname den Zusatz "limited" oder "Ltd." enthalten.

Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Nationalität von Aktionären oder Direktoren. Eine britische Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

Eine Firmenadresse muß sich jedoch in Großbritannien befinden. Hierzu gehört nicht nur eine Adresse und ein Namensschild, also keine Briefkastenfirma, sondern es ist auch nach englischem Recht eine notarielle Firmenverwaltung und Mietvertrag über einen Bürositz notwendig, diese wird Ihnen jedoch von unserem Notar in England gestellt.

Eine Ltd. Company, die nicht Mitglied eines Konzerns ist, muß dem Registrator für Kapitalgesellschaften - spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres - Kopien Ihres Jahresabschlusses in einer gekürzten oder vereinfachten Form vorlegen. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Bei einer Liquidation können die Gläubiger nur auf die bestehenden Vermögenswerte der Gesellschaft zurückgreifen. Das Privatvermögen des Unternehmers und seiner eventuellen Partner wird nicht angetastet. (Siehe §52 - §58 des Maastrichter EU. Vertrages)!
Die Gesellschafter können sofort ohne Einschränkung eine neue Ltd. Firma gründen
betreiben!

Bei der Ltd. die wir in England gründen, haben Sie einen nachweisbaren, effektiven Verwaltungssitz, der nach deutschem Recht nur dann gegeben ist, wenn die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung tatsächlich in England, oder im Ausland allgemein getroffen werden. Dieses ist ganz entscheidend bei einer englischen Ltd. - Kapitalgesellschaft „der nachweisbare effektive Verwaltungssitz“, d. h. keine Briefkastenfirma. Im Konkursfall können die Gesellschafter nicht persönlich haftbar gemacht werden, was nach der deutschen Rechtsprechung ohne diesen Verwaltungsitz möglich wäre.

Unsere Partner ( Notare / Anwälte ) in England können Ihnen neben dem Mietvertrag über „Ihr“ Büro bei unserem Notar in England, auch einen Telefondienst mit oder ohne Rufumleitung anbieten; die Buchhaltung, Steuererklärung, Bankkonten usw.    

Falls Sie dennoch Interesse an einer deutschen GmbH haben sollten, so können wir Ihnen dabei auch behilflich sein. Eine deutsche GmbH können wir ebenso wie eine Aktiengesellschaft in Luxemburg anbieten.

Eine sinnvolle Konstruktion zwischen Mutter - AG und Tochter - GmbH, ist nach der EG - Mutter - Tochter - Richtlinie legal und anerkannt.

Diese Unternehmenskonstruktion ist in der Regel ab einem Gewinn vor Steuern von ca. 200.000.- € pro Jahr interessant. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, sind wir gerne behilflich. Da eine Unternehmenskrise auch ebenso häufig mit einer finanziellen Krise zusammenhängt, versuchen wir auch hier in einigen Fällen weiterzuhelfen.  

Ein Service den LCI - Consulting bei der Beratungstätigkeit in Verbindung mit einer AG anbieten kann ist die LCI - Venture - Capital - Beteiligung.

Alternativ hierzu die Vermittlung von Venture - Capital aus dem Vertrieb der Aktien.

 

Übersicht des Leistungsprofils einer Luxemburger AG / SA und deren Verwendungsmöglichkeiten

 

Aufgliederung von Unternehmen zur Differenzierung und Senkung des Risikos

Auslagerung von Unternehmensteilen

Neustrukturierung mit konzeptioneller Begleitung

Trennung von In - und Auslandsgeschäft, Einsparung durch zentrale Fakturierung

Geringe Kapitalbindung, Refinanzierung aus Cash flow

Teil- und Objektverkäufe sowie Beteiligungen auf Basis der int. Steuergesetzgebung

 

Konzept  Firmensitz und Wohnsitz im Ausland mit einer Ltd.

Arbeiten ohne Büro und Firmensitz in Deutschland sowie Erstwohnsitz im Ausland !

Oft tritt die Frage auf, inwieweit eine englische Limited zum Betrieb von handwerklichen Tätigkeiten, also z.B. auch im Baubereich , eingesetzt werden kann. Da es in England keine Handwerksrolle oder ähnliches gibt, und Handwerksfreiheit besteht, kann jede Limited grundsätzlich ohne weiteres auch als Handwerksbetrieb, weltweit tätig werden. Auf der anderen Seite müssen natürlich bei Tätigkeit im Ausland die örtlichen Vorschriften beachtet werden. Die deutsche Handwerksordnung gilt nicht für englische Unternehmen, selbst wenn sie in Deutschland tätig werden, solange die Firma nicht in Deutschland ansässig oder selbständig gewerblich tätig ist. Das heißt, wenn die Firma von England aus geführt würde, in Deutschland keine Gewerbeniederlassung unterhalten würde, sondern lediglich Aufträge in Deutschland ausgeführt würden, könnte die englische Limited auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle Aufträge ausführen, die zu den Handwerksberufen gehören.

Wenn auf der anderen Seite die Auslandsfirma jedoch selbst niedergelassen wäre, dürfte eine Eintragung in die Handwerksrolle oft nicht zu vermeiden sein. Ob nun der eine oder der andere Fall vorliegt, hängt von den Umständen und der Gestaltung des Geschäftes ab.

 

Um eine Eintragung in die deutschen Handwerkskammer zu vermeiden, könnte man  so vorgehen, daß z.B. der Schriftverkehr, Rechnungen etc. über ein Büroservice in England abgewickelt würde, und ein englischer Treuhänder als Geschäftsführer eingesetzt würde, und der Gründer der Firma bei den Treuhändern nach außen per Vertrag angestellt würde.

 

Als Alternative gäbe es die Möglichkeit, daß sich ein Handwerker mit einer Limited in einem EU - Nachbarland (z.B. Niederlande, Belgien, Luxemburg ) niederläßt, von dort aus 6 Jahre arbeitet, und sich dadurch das Recht erwirbt ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. 

 

Das könnte dann unter Beachtung der unten aufgeführten Voraussetzungen ( AO, AStG, KStG, EStG, GewStG ) auch den Vorteil bieten, daß auf die Gewinne die geringere englische Unternehmensbesteuerung ( 25 %  -  33 % ) Anwendung finden würde. Die Tätigkeiten in Deutschland würden dann lediglich als einzelne Gewerke abgerechnet, wenn deren einzelne Erstellungsdauer 6 zusammenhängende Monate nicht überschreitet. Alle Verträge könnten auf den Namen und die Adresse der englischen Hauptniederlassung laufen.

 

 

Steuervermeidung : Jeder Steuerpflichtige darf, wo immer er kann, es unterlassen, einen Steueranspruch auszulösen.

 

Steuereinsparung : Jeder Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse so einrichten, daß seine Steuerzahlungen für ihn möglichst gering sind. So sehen die Steuergesetze beispielsweise Wahlmöglichkeiten vor, die der Steuerpflichtige nutzen kann.

   

Steuerumgehung : Steuerumgehung ist die mißbräuchliche Anwendung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts durch Wahl einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zweck der Steuervermeidung. Die Gestaltungsfreiheit die jeder hat, darf nicht dahingehend genutzt werden, daß durch Mißbrauch z.B. des Zivil- oder Gesellschaftsrechts die Steuergesetze umgangen werden. Die Steuerumgehung ist zwar weder verboten noch strafbar, sie kann aber in eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung münden, wenn Vorsatz besteht.

 

Steuerhinterziehung : Wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige, unvollständige oder keine Steuererklärung abgibt.

 

Anhang

Gesetze

 

Wenn bei einer ausländischen Betriebsstätte auch im Ausland besteuert werden soll können unter anderem folgende Gesetze Einfluß nehmen :

·       §   9 AO ,  gewöhnlicher Aufenthalt

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im       Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 

Satz 2 gilt nicht , wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-,    Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als       ein Jahr dauert.“ 

·       § 12 AO ( Abgabenordnung ) Betriebsstätte

„Betriebsstätte ist fast jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der     Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere     anzusehen : Die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen,     Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und     Verkaufsstellen, .... Bauausführungen oder Montagen ..... wenn sie länger als     sechs Monate dauern.“ Zu „festen Geschäftseinrichtungen“ zählen auch     bewegliche Geschäftseinrichtungen; es muß eine räumliche und zeitliche     Komponente gegeben sein; weiterhin muß der Unternehmer Verfügungsmacht    haben. 

·       § 41 AO ,  Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien den Eintritt der zivilrechtlichen     Folgen eines Rechtsgeschäftes nicht wollen. Ein sogenannter Scheinfall ist      gegeben, wenn die Beteiligten Parteien angemessene Preise vereinbaren,      jedoch unangemessene Preise gegenüber den Finanzbehörden deklarieren. Dies hat zur Folge, daß der unangemessene Teil des Verrechnungspreises als     Scheingeschäft gem. § 41 II AO betrachtet wird mit der Konsequenz der Betriebsausgaben bzw. Betriebskostenminderung. Wichtig Scheingeschäft ist nur der unangemessene Teil des Verrechnungspreises.

·       § 42 AO ,  Mißbrauch

„Durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das      Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht      der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen      angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.“ Ein Mißbrauch liegt vor,      wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch      wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu      rechtfertigen ist. Es reicht nicht aus, dass ein nur ungewöhnlicher Weg      gewählt worden ist. Als unangemessen sind insbesondere abwegige Kniffe und  Schliche anzusehen. Für die Abgrenzung ist maßgebend die objektive Sicht eines vernünftigen Dritten. Wird ein bestimmter Weg durch beachtliche Gründe außersteuerlicher Art gewählt, so ist er regelmäßig auch steuerlich anzuerkennen; dem Steuerpflichtigen steht es frei, unter mehreren    angemessenen Gestaltungen die für ihn steuerlich günstigste zu wählen.

 

Voraussetzungen :

1.) Der Firmensitz muß rechtskräftig im Ausland im Handelsregister eingetragen sein.

2.) Die Firma muß durch Treuhänder am Firmensitz verwaltet werden.

3.) Die Firma muß über eine eigene Büroadresse, einen Telefon und Faxanschluß verfügen.

4.) Der Firmeninhaber erhält von den Treuhändern einen Angestelltenvertrag

5.) Der Firmeninhaber erhält außerdem einen Mietvertrag über das Büro am       Firmensitz

6.) Der Firmeninhaber erhält weiterhin eine Steuernummer am Firmensitz

 

Anmerkung :

 

 

Der Firmeninhaber kann unter Beachtung aller oben genannten Gesetze, sowie der vorher aufgeführten Voraussetzungen seine Tätigkeit vom Ausland ausüben. 

 

 

Die Praxis :

 

 

In der Praxis muß darauf geachtet werden, daß sich die geschäftliche Oberleitung nach § 10 AO sowie der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO tatsächlich im Ausland befinden.

 

Als Folgerung bedeutet dies das weder ein Büro noch irgendeine andere Art der Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO in Deutschland unterhalten werden darf. 

 

Wenn alle Voraussetzungen und alle oben genannten Gesetze genau beachtet werden, kann dies im einzelnen bedeuten, daß neben den steuerrechtlichen auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen am Sitz des Unternehmens vorteilhaft genutzt werden können.

 

Unter Umständen, und unter Beachtung des deutschen Arbeitsrechtes, können auch die Sozialversicherungsabgaben am Firmensitz entrichtet werden.