Die wichtigsten Fragen und Infos zur Limited | ||||||||||||||||||||||||
Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die englische Limited.
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Bei der Ltd. die wir in England gründen, haben Sie einen nachweisbaren, effektiven Verwaltungssitz, der nach deutschem Recht nur dann gegeben ist, wenn die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung tatsächlich in England, oder im Ausland allgemein getroffen werden. Dieses ist ganz entscheidend bei einer englischen Ltd. - Kapitalgesellschaft „der nachweisbare effektive Verwaltungssitz“, d. h. keine Briefkastenfirma. Im Konkursfall können die Gesellschafter nicht persönlich haftbar gemacht werden, was nach der deutschen Rechtsprechung ohne diesen Verwaltungsitz möglich wäre. Unsere Partner ( Notare / Anwälte ) in England können Ihnen neben dem Mietvertrag über „Ihr“ Büro bei unserem Notar in England, auch einen Telefondienst mit oder ohne Rufumleitung anbieten; die Buchhaltung, Steuererklärung, Bankkonten usw. Falls Sie dennoch Interesse an einer deutschen GmbH haben sollten, so können wir Ihnen dabei auch behilflich sein. Eine deutsche GmbH können wir ebenso wie eine Aktiengesellschaft in Luxemburg anbieten. Eine sinnvolle Konstruktion zwischen Mutter - AG und Tochter - GmbH, ist nach der EG - Mutter - Tochter - Richtlinie legal und anerkannt. Diese Unternehmenskonstruktion ist in der Regel ab einem Gewinn vor Steuern von ca. 200.000.- € pro Jahr interessant. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, sind wir gerne behilflich. Da eine Unternehmenskrise auch ebenso häufig mit einer finanziellen Krise zusammenhängt, versuchen wir auch hier in einigen Fällen weiterzuhelfen. Ein Service den LCI - Consulting bei der Beratungstätigkeit in Verbindung mit einer AG anbieten kann ist die LCI - Venture - Capital - Beteiligung. Alternativ hierzu die Vermittlung von Venture - Capital aus dem Vertrieb der Aktien.
Übersicht des Leistungsprofils einer Luxemburger AG / SA und deren Verwendungsmöglichkeiten
Aufgliederung von Unternehmen zur Differenzierung und Senkung des Risikos Auslagerung von Unternehmensteilen Neustrukturierung mit konzeptioneller Begleitung Trennung von In - und Auslandsgeschäft, Einsparung durch zentrale Fakturierung Geringe Kapitalbindung, Refinanzierung aus Cash flow Teil- und Objektverkäufe sowie Beteiligungen auf Basis der int. Steuergesetzgebung
Konzept Firmensitz und Wohnsitz im Ausland mit einer Ltd.Arbeiten ohne Büro und Firmensitz in Deutschland sowie Erstwohnsitz im Ausland ! Oft tritt die Frage auf, inwieweit eine englische Limited zum Betrieb von handwerklichen Tätigkeiten, also z.B. auch im Baubereich , eingesetzt werden kann. Da es in England keine Handwerksrolle oder ähnliches gibt, und Handwerksfreiheit besteht, kann jede Limited grundsätzlich ohne weiteres auch als Handwerksbetrieb, weltweit tätig werden. Auf der anderen Seite müssen natürlich bei Tätigkeit im Ausland die örtlichen Vorschriften beachtet werden. Die deutsche Handwerksordnung gilt nicht für englische Unternehmen, selbst wenn sie in Deutschland tätig werden, solange die Firma nicht in Deutschland ansässig oder selbständig gewerblich tätig ist. Das heißt, wenn die Firma von England aus geführt würde, in Deutschland keine Gewerbeniederlassung unterhalten würde, sondern lediglich Aufträge in Deutschland ausgeführt würden, könnte die englische Limited auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle Aufträge ausführen, die zu den Handwerksberufen gehören. Wenn auf der anderen Seite die Auslandsfirma jedoch selbst niedergelassen wäre, dürfte eine Eintragung in die Handwerksrolle oft nicht zu vermeiden sein. Ob nun der eine oder der andere Fall vorliegt, hängt von den Umständen und der Gestaltung des Geschäftes ab.
Um eine Eintragung in die deutschen Handwerkskammer zu vermeiden, könnte man so vorgehen, daß z.B. der Schriftverkehr, Rechnungen etc. über ein Büroservice in England abgewickelt würde, und ein englischer Treuhänder als Geschäftsführer eingesetzt würde, und der Gründer der Firma bei den Treuhändern nach außen per Vertrag angestellt würde.
Als Alternative gäbe es die Möglichkeit, daß sich ein Handwerker mit einer Limited in einem EU - Nachbarland (z.B. Niederlande, Belgien, Luxemburg ) niederläßt, von dort aus 6 Jahre arbeitet, und sich dadurch das Recht erwirbt ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen zu werden.
Das könnte dann unter Beachtung der unten aufgeführten Voraussetzungen ( AO, AStG, KStG, EStG, GewStG ) auch den Vorteil bieten, daß auf die Gewinne die geringere englische Unternehmensbesteuerung ( 25 % - 33 % ) Anwendung finden würde. Die Tätigkeiten in Deutschland würden dann lediglich als einzelne Gewerke abgerechnet, wenn deren einzelne Erstellungsdauer 6 zusammenhängende Monate nicht überschreitet. Alle Verträge könnten auf den Namen und die Adresse der englischen Hauptniederlassung laufen.
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Steuervermeidung : Jeder Steuerpflichtige darf, wo immer er kann, es unterlassen, einen Steueranspruch auszulösen.
Steuereinsparung : Jeder Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse so einrichten, daß seine Steuerzahlungen für ihn möglichst gering sind. So sehen die Steuergesetze beispielsweise Wahlmöglichkeiten vor, die der Steuerpflichtige nutzen kann.
Steuerumgehung : Steuerumgehung ist die mißbräuchliche Anwendung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts durch Wahl einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zweck der Steuervermeidung. Die Gestaltungsfreiheit die jeder hat, darf nicht dahingehend genutzt werden, daß durch Mißbrauch z.B. des Zivil- oder Gesellschaftsrechts die Steuergesetze umgangen werden. Die Steuerumgehung ist zwar weder verboten noch strafbar, sie kann aber in eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung münden, wenn Vorsatz besteht.
Steuerhinterziehung : Wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige, unvollständige oder keine Steuererklärung abgibt.
Anhang Gesetze
Wenn bei einer ausländischen Betriebsstätte auch im Ausland besteuert werden soll können unter anderem folgende Gesetze Einfluß nehmen : · § 9 AO , gewöhnlicher Aufenthalt „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht , wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“ · § 12 AO ( Abgabenordnung ) Betriebsstätte „Betriebsstätte ist fast jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen : Die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, .... Bauausführungen oder Montagen ..... wenn sie länger als sechs Monate dauern.“ Zu „festen Geschäftseinrichtungen“ zählen auch bewegliche Geschäftseinrichtungen; es muß eine räumliche und zeitliche Komponente gegeben sein; weiterhin muß der Unternehmer Verfügungsmacht haben. · § 41 AO , Scheingeschäft Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien den Eintritt der zivilrechtlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes nicht wollen. Ein sogenannter Scheinfall ist gegeben, wenn die Beteiligten Parteien angemessene Preise vereinbaren, jedoch unangemessene Preise gegenüber den Finanzbehörden deklarieren. Dies hat zur Folge, daß der unangemessene Teil des Verrechnungspreises als Scheingeschäft gem. § 41 II AO betrachtet wird mit der Konsequenz der Betriebsausgaben bzw. Betriebskostenminderung. Wichtig Scheingeschäft ist nur der unangemessene Teil des Verrechnungspreises. · § 42 AO , Mißbrauch „Durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.“ Ein Mißbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Es reicht nicht aus, dass ein nur ungewöhnlicher Weg gewählt worden ist. Als unangemessen sind insbesondere abwegige Kniffe und Schliche anzusehen. Für die Abgrenzung ist maßgebend die objektive Sicht eines vernünftigen Dritten. Wird ein bestimmter Weg durch beachtliche Gründe außersteuerlicher Art gewählt, so ist er regelmäßig auch steuerlich anzuerkennen; dem Steuerpflichtigen steht es frei, unter mehreren angemessenen Gestaltungen die für ihn steuerlich günstigste zu wählen.
Voraussetzungen :1.) Der Firmensitz muß rechtskräftig im Ausland im Handelsregister eingetragen sein. 2.) Die Firma muß durch Treuhänder am Firmensitz verwaltet werden. 3.) Die Firma muß über eine eigene Büroadresse, einen Telefon und Faxanschluß verfügen. 4.) Der Firmeninhaber erhält von den Treuhändern einen Angestelltenvertrag 5.) Der Firmeninhaber erhält außerdem einen Mietvertrag über das Büro am Firmensitz 6.) Der Firmeninhaber erhält weiterhin eine Steuernummer am Firmensitz
Anmerkung :
Der Firmeninhaber kann unter Beachtung aller oben genannten Gesetze, sowie der vorher aufgeführten Voraussetzungen seine Tätigkeit vom Ausland ausüben.
Die Praxis :
In der Praxis muß darauf geachtet werden, daß sich die geschäftliche Oberleitung nach § 10 AO sowie der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO tatsächlich im Ausland befinden.
Als Folgerung bedeutet dies das weder ein Büro noch irgendeine andere Art der Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO in Deutschland unterhalten werden darf.
Wenn alle Voraussetzungen und alle oben genannten Gesetze genau beachtet werden, kann dies im einzelnen bedeuten, daß neben den steuerrechtlichen auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen am Sitz des Unternehmens vorteilhaft genutzt werden können.
Unter Umständen, und unter Beachtung des deutschen Arbeitsrechtes, können auch die Sozialversicherungsabgaben am Firmensitz entrichtet werden.
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