England | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Companies HouseWarum eine englische Limited (Ltd.)?
Das Europarecht bietet entscheidende Vorteile, an denen auch immer mehr deutsche Unternehmer teilnehmen. Allerdings ist hier noch stärker darauf zu achten, als im übrigen Geschäftsleben, dass alles von Anfang an juristisch korrekt abgeschlossen wird, denn eine Firmenneugründung ist Vertrauenssache, und stellt die Basis für alle zukünftigen Geschäfte dar. Um dies sicherzustellen, ist die Wahl des Gründungspartners von entscheidender Bedeutung. Damit eine europäische Firmenkonstruktion auch wirklich sinnvoll ist und von den deutschen Behörden anerkannt wird, bedarf es genauer Kenntnisse und der Hilfe eines professionellen Geschäftspartners in diesem Bereich. Unsere internationalen Geschäftspartner sind schon seit vielen Jahren auf dem Gebiet der internationalen Firmengründungen tätig, und haben die Möglichkeiten der weltweiten Firmengründungen. Auf Wunsch können dazu auch die entsprechenden Bankverbindungen gegründet werden. Der Gründungsort einer sogenannten "EURO-GmbH" befindet sich in London, diese wird dort notariell als englische Limited gegründet und dort eingetragen. Wir möchten Ihnen hiermit die Gründung einer englischen Limited (Ltd.), also dem englischen Gegenstück der deutschen GmbH anbieten. Eine Limited Company, ist die Bezeichnung einer GmbH nach englischem Recht. Die hohen Kosten und der notwendige Kapitaleinsatz zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, im Regelfall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, sind oft ein Hindernis für Unternehmensgründer in Deutschland. Das Erscheinungsbild des Einzelkaufmanns in der Öffentlichkeit wird meist verbunden mit "klein" oder "Ein-Mann-Betrieb" und hat nicht das Image einer erfolgreichen Firma. Mit dem Beitritt Englands zur Europäischen Union hat sich die Situation grundlegend geändert. Mit der Gründung einer "Ltd. Company by Shares" in England, entsprechend der deutschen GmbH, kann ohne große Kosten und Kapitaleinsatz das private Risiko begrenzt werden. Sie eignet sich deshalb besonders für kleinere und mittlere Unternehmen mit geringem Kapitalbedarf.
Deutschen Behörden
Die deutschen Behörden, einschließlich der Industrie- und Handelskammern, haben kein Interesse an einer Information der Unternehmer zu diesem Thema, da Auslandsfirmen für sie weniger Kontrolle und weniger Einfluß bedeuten. Mit eine Ltd. spart man außerdem den hohen jährlichen Zwangsmitgliedsbeitrag bei der deutschen IHK ein. Steuerberater und Notare fördern die Gründungen nicht aktiv, da sie befürchten, fachlich diesen Anforderungen nicht gewachsen zu sein bzw. die Gebühren zu verlieren. Viele deutsche Unternehmer selbst informieren sich nicht umfassend genug über alle Möglichkeiten ausländischer Firmenkonstruktionen. Wie erfolgt nun die steuerliche Behandlung der englischen Ltd. in Deutschland ? Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, welche Geschäfte getätigt werden. Grundsätzlich würde die Besteuerung allen weltweiten Einkommen in England (also nach den englischen Körperschaftssteuersätzen, derzeit zwischen 24% und 33%) erfolgen. Dabei gilt es, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England zu beachten. Hier ist geregelt, daß eine ausländische Betriebsstätte (z.B. eine, die selbständige Geschäfte akquiriert und / oder produziert) mit ihren jeweiligen Umsätzen in dem Land zu versteuern ist, in dem diese Betriebsstätte liegt. Ob ein in Deutschland gelegenes Büro einer englischen Ltd. deutscher Steuer unterliegt, hängt also wesentlich von der Frage ab, ob Einkünfte erzielt werden, die ganz oder teilweise über England abgewickelt werden können. Ist gar keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vorhanden, erfolgt die alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens in England zu den englischen Steuersätzen. Bei einer hauptsächlichen Firmentätigkeit innerhalb Deutschlands muß eine Ltd. immer bei den jeweiligen deutschen Gewerbeämtern eingetragen werden, und es muß ebenfalls eine deutschen Steuernummer beantragt werden. Grundsätzlich muß immer an dem Ort versteuert werden, an dem die hauptsächliche Firmentätigkeit ausgeübt wird. In den meisten Fällen raten wir bei der Eintragung der Ltd. in Deutschland zu einer „unselbständigen Zweigniederlassung“ die man in Deutschland ganz einfach etablieren kann. Sie muß bei dem Gewerbeamt eingetragen werden, an dem diese Niederlassung ihre Tätigkeit ausübt ( § 14 GewO ). |
. . In den meisten Fällen raten wir bei der Eintragung der Ltd. in Deutschland zu einer „unselbständigen Zweigniederlassung“ die man in Deutschland ganz einfach etablieren kann. Sie muß bei dem Gewerbeamt eingetragen werden, an dem diese Niederlassung ihre Tätigkeit ausübt ( § 14 GewO ). Sofern keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten wie z.B. Gastronomie, Lebensmittel, Transportgenehmigungen usw. vorliegen, ist dafür keine Genehmigung erforderlich, sondern lediglich eine Anzeige, also Eintragung bei dem jeweiligen Gewerbeamt. Eine Anzeige bedeutet im Juristendeutsch nichts anderes als eine „Mitteilung“, d.h. Sie sind von keiner „Genehmigung“ oder „Zustimmung“ des Gewerbeamtes abhängig. Das Gewerbeamt muß danach innerhalb von drei Tagen den Empfang der Gewerbeanzeige bestätigen ( § 15 Absatz 1 GewO. ). Der sogenannte „Gewerbeschein“ ist also nichts anderes als diese Bestätigung des Gewerbeamtes. Bei ausländischen Firmen hat das Gewerbeamt zwar grundsätzlich die Möglichkeit die Tätigkeit gemäß § 12 GewO zu untersagen, falls die Firma nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das gilt allerdings nicht für Firmen, die ihren Firmensitz innerhalb der EG haben. Eine Untersagung einer Eintragung von Firmen mit Firmensitz innerhalb der EG kann nicht mehr erfolgen, da die Richtlinien der EG bezüglich der GewO § 12a. in das deutsche Recht aufgenommen wurden. Nach § 12a GewO. werden alle Firmen aus allen Staaten der Europäischen Union, und damit auch alle Limited Companies aus England, deutschen Firmen gleichgestellt. Es darf keine Benachteiligung seitens des Gewerbeamtes erfolgen. Eine Eintragungsmöglichkeit auf dieser Grundlage gilt also auch für die englischen Limited Companys !
EG - Recht setzt nationales Recht außer Kraft !
Will man den Status der deutschen Niederlassung erhöhen, kann man hieraus eine selbständige Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes machen und diese beim Handelsregister eintragen lassen. Hierzu muß über einen deutschen Notar eine Anmeldung an das Handelsregister erfolgen. Allerdings können hierbei nicht unbeträchtliche Anmeldekosten bei Notar und Gericht auftreten. Aus diesem Grund sollte dies nur in Erwägung gezogen werden, wenn gute Gründe für diesen separaten Handelsregistereintrag der Niederlassung sprechen. Firmenrechtlich ist dies nicht notwendig, da die Ltd. bereits im englischen Handelsregister eingetragen ist, und eine Gesellschaft laut EG - Recht nur bei einem Handelsregister eingetragen sein muß. Die englische Ltd. wird durch ihre Geschäftsführer in Deutschland tätig. Grundsätzlich ist eine bei uns beantragte Firmengründung weltweit rechtsfähig, rechtlich anerkannt und in der Lage, überall geschäftlich tätig zu sein. Sie als Eigentümer oder Geschäftsführer können die Ltd. weltweit vertreten und für Sie tätig sein, natürlich auch in Deutschland. Wenn Sie eine Firma gründen oder Ihre Selbständigkeit in eine Gesellschaftsform umändern und zu gleich Ihr Privatvermögen absichern wollen, dann gründen Sie eine Ltd. Gesellschaft bei uns und unseren Partnern. Sie können hier in Deutschland, der EU und international rechtlich tätig sein. Die englische Limited Company by Shares ist z.B. mit einer deutschen GmbH, einer niederländischen B.V., und einer französischen oder luxemburger SARL zu vergleichen und besitzt auch die gleichen Rechte. Allerdings sind die Gründungskonditionen bei einer Ltd. um vieles einfacher. Man muß kein Kapital einlegen oder nachweisen, es entfällt der teure Gang zum Notar, die Gesellschafterverträge ( Articles & Memorandum ) sind so ausgelegt, daß jegliche Geschäftstätigkeit ausgeführt werden kann, es gibt kaum Einschränkungen zur Namenswahl und man besitzt nach der Gründung die rechtliche Erlaubnis zur weltweiten Geschäftstätigkeit. Die englische Limited Company by Shares ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie eine deutsche GmbH, allerdings wird im Gegensatz zur deutschen GmbH auf Grund von teuren notariellen Gesellschafterverträgen, eine Ltd. auf Basis von Aktien ( Shares ) gegründet. Das bedeutet daß die Besitzverhältnisse innerhalb einer Limited by Shares sehr genau auf Grund der Aktienverteilung, und nicht wie bei einer deutschen GmbH auf Grund von Gesellschafterverträgen geregelt wird. Sie bestimmen, wieviel Aktien ( Anteile an der Limited Company by Shares ) Sie ausgeben wollen und natürlich auch an wen.
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. . Das bedeutet daß die Besitzverhältnisse innerhalb einer Limited by Shares sehr genau auf Grund der Aktienverteilung, und nicht wie bei einer deutschen GmbH auf Grund von Gesellschafterverträgen geregelt wird. Sie bestimmen, wieviel Aktien ( Anteile an der Limited Company by Shares ) Sie ausgeben wollen und natürlich auch an wen. Sie können frei wählen, wer und wieviele Personen Direktoren oder Sekretäre sein sollen, und Sie können auch die Anteile zwischen diesen Personen nachträglich wieder ändern. Im Gegensatz zu einer deutschen GmbH ist es bei einer englischen Limited möglich, daß z.B. bei zwei Firmengründern der eine von beiden Gründern die ganzen Aktienanteile nimmt aber keine Rechtsbefugnisse hat, während der andere Gründer keine Geschäftsanteile / Aktien ( Shares ) hält aber die gesamten Rechtsbefugnisse über die Limited hat. Dies kann in besonderen Fällen, so z.B. nach einem Konkurs sehr Vorteilhaft sein, da eventuelle Gläubiger nicht auf das Geschäftsvermögen der Ltd. Zugriff haben. Wichtig ist nur dabei zu beachten, das der zweite Gründer nicht ein ähnliches Problem in der Vergangenheit hatte. Wenn Sie planen, eine Gesellschaft zu gründen, eine weitere Firma zu gründen, oder vielleicht eine Tochtergesellschaft Ihrer GmbH hier in Deutschland oder innerhalb der EU, dann wäre eine Ltd. sicherlich sinnvoll. Zu gleich sichern Sie Ihr Privatvermögen ab, da eine Ltd. nur mit dem Firmenvermögen haftbar gemacht werden kann. Mit Ihrer Ltd. sind Sie grundsätzlich rechtlich in der Lage, Bankkonten auf der ganzen Welt zu eröffnen und zu unterhalten. Die Akzeptanz der deutschen Banken gegenüber Ltd. ist in der Regel genauso gut wie bei der Neugründung einer deutschen GmbH, die Bank wird im einen wie im anderen Fall bei einer neuen Firma mit eventuellen Krediten auf den Namen der Firma zurückhaltend sein. Das hat allerdings keinen Einfluß auf die „normale“ Eröffnung eines Geschäftskonto auf den Namen der Ltd. Wir können für Sie Ihre Geschäftskonten bei jeder gewünschten Bank in England oder bei jeder Bank weltweit eröffnen lassen, auch in Deutschland. Auf Wunsch können wir Ihre neue Gesellschaft in England auch zur Mehrwertsteuer ( V.A.T. - Registrierung ) anmelden lassen, wodurch die englische Finanzbehörde ( Her Majesty’s Customs & Excise ) Ihnen eine europäisch gültige Umsatzsteuer - ID - Nummer zuteilt. Der britische Steuersatz liegt zur Zeit bei 17,5 %. Das System der Umsatzsteuer wird in der gesamten EG absolut gleich geregelt ( also auch mit Vorsteuerabzugsberechtigung ).
Information über die neue EURO - GmbH
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